413.201
CH-SH
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Voraussetzungen
Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die erste Klasse
§ 7 Promotions- und Maturitätsverordnung · Voraussetzungen
1. Voraussetzung für den Eintritt in die erste Klasse ist die erfolgreiche Absolvierung der 2. Klasse der Sekundarschule.
2. Kandidatinnen und Kandidaten mit anderen Bildungsgängen müssen eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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