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413.201 CH-SH

§ 6b Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Zweisprachige Maturität

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6b Promotions- und Maturitätsverordnung · Zweisprachige Maturität

1. Über die Aufnahme in Ausbildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen (Immersionsunterricht und Maturité bilingue), entscheidet die Schulleitung.

2. Das Nähere betreffend diese beiden Ausbildungsgänge regelt die Schulleitung durch Reglement.

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