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413.201 CH-SH

§ 6a Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Förderprogramm Sport und Kultur

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6a Promotions- und Maturitätsverordnung · Förderprogramm Sport und Kultur

1. Über die Aufnahme in das Förderprogramm Sport und Kultur entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Schulkoordinatorin bzw. des Schulkoordinators Sport und Kultur.

2. Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind im entsprechenden Reglement der Schulleitung geregelt.

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