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413.201 CH-SH

§ 6 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Vorzeitiger freiwilliger Austritt

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Promotions- und Maturitätsverordnung · Vorzeitiger freiwilliger Austritt

1. Nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit ist ein vorzeitiger freiwilliger Austritt aus der Schule jederzeit möglich. Er erfolgt gestützt auf die schriftliche Mitteilung

a) der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljährigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person oder

b) der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers

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