Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.201 CH-SH

§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Übertritt aus anderen Mittelschulen

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Promotions- und Maturitätsverordnung · Übertritt aus anderen Mittelschulen

1. Schülerinnen und Schüler aus anderen schweizerischen Mittelschulen, welche mit einer eidgenössischen anerkannten Maturität abschliessen, können jederzeit prüfungsfrei eintreten.

2. Die genauen Übertrittsbedingungen - auch aus allen übrigen Mittelschulen - werden von der Schulleitung festgelegt.

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