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413.201 CH-SH

§ 48 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 48 Promotions- und Maturitätsverordnung · Übergangsbestimmung

1. Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2008/2009 in die 1. Klasse der Maturitätsschule eintreten, gelten die am 1. August 2008 in Kraft tretenden Bestimmungen dieser Verordnung.

2. Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2008/2009 die 2., 3. oder 4. Klasse der Maturitätsschule absolvieren, gelten bis und mit Abschluss der Maturitätsschule weiterhin die bis 31. Juli 2008 gültigen Bestimmungen dieser Verordnung.

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