413.201
CH-SH
§ 46 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung
Rekurswesen
§ 46 Promotions- und Maturitätsverordnung · Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung
1. Sämtliche Entscheide müssen den Betroffenen unter Bekanntgabe der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt werden.
← § 45 Promotions- und Maturitätsverordnung
Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
§ 47 Promotions- und Maturitätsverordnung →