413.201
CH-SH
§ 45 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Instanzen, Fristen, Verfahren
Rekurswesen
§ 45 Promotions- und Maturitätsverordnung · Instanzen, Fristen, Verfahren
1. Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonferenz, der Promotionskonferenz und der Maturitätsprüfungskonferenz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.
2. Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.
3. Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.
4. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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