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413.201 CH-SH

§ 43 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Wiederholung der Maturitätsprüfung

Maturitätsprüfung
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§ 43 Promotions- und Maturitätsverordnung · Wiederholung der Maturitätsprüfung

1. Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. Das Schuljahr vor der Maturitätsprüfung, die Maturaarbeit und die Maturitätsprüfung sind zu wiederholen.

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