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413.201 CH-SH

§ 42 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Unredlichkeit bei der Maturitätsprüfung

Maturitätsprüfung
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§ 42 Promotions- und Maturitätsverordnung · Unredlichkeit bei der Maturitätsprüfung

1. Unredlichkeiten, insbesondere die Mitnahme oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel sowie Verstösse gegen die Prüfungsanweisungen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben in der Regel den Ausschluss von der Maturitätsprüfung zur Folge. Bei Ausschluss gilt die Maturität als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person.

2. Das Schuljahr vor der Maturitätsprüfung, die Maturaarbeit und die Maturitätsprüfung sind zu wiederholen.

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