§ 41a Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Maturitätsprüfungskonferenz
§ 41a Promotions- und Maturitätsverordnung · Maturitätsprüfungskonferenz
1. Die Maturitätsprüfungskonferenz besteht aus
a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet
b) allen prüfenden Lehrpersonen
2. Die Maturitätsprüfungskonferenz hat folgende Aufgaben
a) Sie entscheidet über die Notengebung in Fällen gemäss § 40 Abs. 4 dieser Verordnung
b) Sie entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss § 41 dieser Verordnung nicht erfüllen und beschliesst über die Anhebung einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des beteiligten Experten
3. Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter im Namen der Maturitätsprüfungskonferenz unterzeichnet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Protokoll.