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413.201 CH-SH

§ 41 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Bestehensnormen

Maturitätsprüfung
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§ 41 Promotions- und Maturitätsverordnung · Bestehensnormen

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden

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