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413.201 CH-SH

§ 40 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Erfahrungsnoten, Maturitätsnoten

Maturitätsprüfung
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§ 40 Promotions- und Maturitätsverordnung · Erfahrungsnoten, Maturitätsnoten

1. Vor Beginn der Prüfung wird für jedes Maturitätsfach aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr die Erfahrungsnote festgestellt.

2. Die Maturitätsnote ergibt sich als Durchschnitt aus der Erfahrungs- und der Prüfungsnote. In Fächern, in denen nicht geprüft wird, ist die mathematisch gerundete Erfahrungsnote die Maturitätsnote.

3. Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

4. Liegt die Maturitätsnote eines Prüfungsfaches genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit der Expertin bzw. dem Experten die Schlussnote bei der Maturitätsprüfungskonferenz.

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