413.201
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfungskonferenz
Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Promotions- und Maturitätsverordnung · Aufnahmeprüfungskonferenz
1. Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz. Diese entscheidet über die Aufnahme.
2. Jede Kandidatin, jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der bisherigen Schule (wenn möglich durch die Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen teil.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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