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413.201 CH-SH

§ 39 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Hilfsmittel

Maturitätsprüfung
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§ 39 Promotions- und Maturitätsverordnung · Hilfsmittel

1. Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen über die erlaubten Hilfsmittel.

2. Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die erlaubten Hilfsmittel zu informieren.

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