413.201
CH-SH
§ 39 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Hilfsmittel
Maturitätsprüfung
§ 39 Promotions- und Maturitätsverordnung · Hilfsmittel
1. Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen über die erlaubten Hilfsmittel.
2. Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die erlaubten Hilfsmittel zu informieren.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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