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413.201 CH-SH

§ 38 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Maturitätsprüfung
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§ 38 Promotions- und Maturitätsverordnung · Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

1. Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen über den Unterrichtsstoff der letzten beiden Jahre.

2. Eine mündliche oder praktische Prüfung (Instrument) dauert mindestens 15 Minuten, eine schriftliche Arbeit höchstens 4 Stunden. Die Dauer wird von der Schulleitung festgelegt.

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