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413.201 CH-SH

§ 37 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Vorbereitung und Durchführung

Maturitätsprüfung
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§ 37 Promotions- und Maturitätsverordnung · Vorbereitung und Durchführung

1. Die Prüfung wird in der Regel von der Lehrperson vorbereitet und abgenommen, die im letzten Schuljahr das betreffende Fach unterrichtet hat. Die prüfende Lehrperson und eine Expertin oder ein Experte beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und der Kandidaten gemeinsam.

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