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413.201 CH-SH

§ 36 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Prüfungsfächer

Maturitätsprüfung
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§ 36 Promotions- und Maturitätsverordnung · Prüfungsfächer

1. Es wird in fünf Fächern geprüft.

2. Die vorgegebenen Prüfungsfächer sind: Deutsch, Französisch, Mathematik und das gewählte Schwerpunktfach.

3. Beim 5. Prüfungsfach kann gewählt werden zwischen dem Ergänzungsfach oder den übrigen Grundlagenfächern, die im letzten Jahr vor der Matur besucht und mindestens zwei Jahre unterrichtet worden sind.

4. In allen fünf Prüfungsfächern wird schriftlich und mündlich geprüft.

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