413.201
CH-SH
§ 34 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Maturitätsprüfungskommission
Maturitätsprüfung
§ 34 Promotions- und Maturitätsverordnung · Maturitätsprüfungskommission
1. Die Maturitätsprüfung steht unter Aufsicht der Maturitätsprüfungskommission. Die Aufsicht beinhaltet die Überwachung des Ablaufs und der Durchführung der Maturitätsprüfung. Die Maturitätsprüfungskommission ist diesbezüglich weisungsberechtigt. Die Aufsichtsaufgabe beinhaltet insbesondere auch die Teilnahme mit beratender Stimme an der Sitzung der Maturitätsprüfungskonferenz.
2. Dieser Kommission gehören an: Ein Mitglied des Erziehungsrates als Präsidentin bzw. Präsident, zwei Mitglieder der Aufsichtskommission, die Rektorin bzw. der Rektor und ein weiteres Mitglied der Schulleitung.
← § 33 Promotions- und Maturitätsverordnung
Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
§ 35 Promotions- und Maturitätsverordnung →