413.201
CH-SH
§ 33 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Zulassung
Maturitätsprüfung
§ 33 Promotions- und Maturitätsverordnung · Zulassung
1. Zur Maturitätsprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche das letzte Jahr vor der Maturitätsprüfung an der Kantonsschule Schaffhausen absolviert haben.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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