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413.201 CH-SH

§ 33 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Zulassung

Maturitätsprüfung
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§ 33 Promotions- und Maturitätsverordnung · Zulassung

1. Zur Maturitätsprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche das letzte Jahr vor der Maturitätsprüfung an der Kantonsschule Schaffhausen absolviert haben.

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