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413.201 CH-SH

§ 31 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Kantonale Wahlfächer

Beurteilung der Leistungen in der Maturaarbeit, in den kantonalen Wahlfächern und in den Freifächern
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§ 31 Promotions- und Maturitätsverordnung · Kantonale Wahlfächer

1. Im obligatorisch zu belegenden kantonalen Wahlfach wird im Zeugnis eine Note gesetzt.

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