413.201
CH-SH
§ 31 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Kantonale Wahlfächer
Beurteilung der Leistungen in der Maturaarbeit, in den kantonalen Wahlfächern und in den Freifächern
§ 31 Promotions- und Maturitätsverordnung · Kantonale Wahlfächer
1. Im obligatorisch zu belegenden kantonalen Wahlfach wird im Zeugnis eine Note gesetzt.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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