413.201
CH-SH
§ 30 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Maturaarbeit
Beurteilung der Leistungen in der Maturaarbeit, in den kantonalen Wahlfächern und in den Freifächern
§ 30 Promotions- und Maturitätsverordnung · Maturaarbeit
1. Die Maturaarbeit ist eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit, die am Schluss mündlich präsentiert wird.
1bis. Die Kantonsschulkonferenz erlässt Richtlinien zur Organisation und zu den Anforderungen an die Maturitätsarbeit.
2-4. ...
← § 29a Promotions- und Maturitätsverordnung
Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
§ 30a Promotions- und Maturitätsverordnung →