413.201
CH-SH
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Alter
Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Promotions- und Maturitätsverordnung · Alter
1. Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen (§ 17 Abs. 1 Schuldekret). Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch beilegen.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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