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413.201 CH-SH

§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Alter

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Promotions- und Maturitätsverordnung · Alter

1. Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen (§ 17 Abs. 1 Schuldekret). Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch beilegen.

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