Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.201 CH-SH

§ 29a Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Ausschluss aus dem Förderprogramm Sport und Kultur

Zeugnisse und Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29a Promotions- und Maturitätsverordnung · Ausschluss aus dem Förderprogramm Sport und Kultur

1. Insbesondere bei ungenügenden schulischen oder sportlichen bzw. kulturellen Leistungen oder bei Verletzung von Richtlinien können Schülerinnen und Schüler aus dem Förderprogramm Sport und Kultur ausgeschlossen werden. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Schulkoordinatorin bzw. des Schulkoordinators Sport und Kultur.

2. Näheres regelt die Schulleitung in einem Reglement.

← § 29 Promotions- und Maturitätsverordnung Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung § 30 Promotions- und Maturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →