413.201
CH-SH
§ 29 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Bemerkungen im Zeugnis
Zeugnisse und Promotion
§ 29 Promotions- und Maturitätsverordnung · Bemerkungen im Zeugnis
1. Unter der Rubrik «Bemerkungen» können im Zeugnis Eintragungen über die Absenzen und das Betragen der Schülerin oder des Schülers gemacht werden.
2. Ist das Betragen einer Schülerin oder eines Schülers zu beanstanden, können im Zeugnis die Bemerkungen «Betragen nicht immer befriedigend» oder «Betragen unbefriedigend» eingetragen werden. Diese Zensuren bedürfen eines Beschlusses der Promotionskonferenz.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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