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413.201 CH-SH

§ 27 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Repetition

Zeugnisse und Promotion
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§ 27 Promotions- und Maturitätsverordnung · Repetition

1. Repetentinnen und Repetenten werden nur provisorisch in eine entsprechend tiefere Klasse aufgenommen.

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