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413.201 CH-SH

§ 26 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Zwischenbericht

Zeugnisse und Promotion
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§ 26 Promotions- und Maturitätsverordnung · Zwischenbericht

1. Die Leistungen der provisorisch promovierten Schülerinnen und Schüler werden jeweils nach einem Quartal in einem schriftlichen Zwischenbericht beurteilt.

2. In der 3. und 4. Klasse werden alle Schülerinnen und Schüler jeweils nach dem ersten Semester in einem schriftlichen Zwischenbericht beurteilt.

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