§ 25 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Promotion, Remotion
§ 25 Promotions- und Maturitätsverordnung · Promotion, Remotion
1. Die Promotion erfolgt aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern durch Beschluss der Promotionskonferenz.
2. Die definitive Promotion erfolgt, wenn die Zeugnisnoten den ordentlichen Promotionsbedingungen genügen. Sind die Bedingungen für die definitive Promotion gemäss § 24 nicht erfüllt, wird in den ersten beiden Jahren für die Dauer eines Semesters ein Provisorium verfügt. Genügen die Leistungen auch nach Ablauf dieses Semesters nicht, erfolgt die Remotion.
3. Am Ende der 3. Klasse kann aufgrund der ordentlichen Promotionsbedingungen nur eine definitive Promotion oder eine Remotion erfolgen.
4. Das Zeugnis am Ende der 4. Klasse hat keine Promotionswirkung. Die Promotionskonferenz bestätigt die Noten auf dem Zirkularweg.
5. In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.
6. Eine freiwillige Repetition zählt als Remotion.
7. Wird bei Absolvierenden des Förderprogramms Sport und Kultur ein Schuljahr auf zwei Jahre aufgeteilt, so erfolgt die Promotion nach den ordentlichen Promotionsbedingungen dann, wenn das ganze Schuljahr absolviert ist.