413.201
CH-SH
§ 24 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Promotionsbedingungen
Zeugnisse und Promotion
§ 24 Promotions- und Maturitätsverordnung · Promotionsbedingungen
1. Eine Schülerin oder ein Schüler der Maturitätsschule wird definitiv promoviert, wenn
a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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