413.201
CH-SH
§ 22 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Zeugnisse, Noten
Zeugnisse und Promotion
§ 22 Promotions- und Maturitätsverordnung · Zeugnisse, Noten
1. Am Ende der Probezeit, am Ende jedes Schuljahres und in der Mitte der 2. Klasse wird je ein Zeugnis ausgestellt. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 2. Klasse nur provisorisch promoviert werden konnten, erhalten auch in der Mitte der 3. Klasse ein Zeugnis. Das Zeugnis am Schluss der 3. Klasse beurteilt aber in jedem Fall die Leistungen über das ganze Schuljahr.
2. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste und 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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