§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Wechsel des Ausbildungsprofils oder des Schwerpunktfaches
§ 21 Promotions- und Maturitätsverordnung · Wechsel des Ausbildungsprofils oder des Schwerpunktfaches
1. Schülerinnen und Schüler, welche auf gleicher Stufe in ein anderes Ausbildungsprofil übertreten wollen, müssen in denjenigen Promotionsfächern, welche im zukünftigen Profil für sie neu sind oder wesentlich andere Anforderungen stellen, eine Prüfung ablegen. Dieselbe Regelung gilt auch für den Wechsel des Schwerpunktfaches.
2. Der Übertritt oder der Wechsel des Schwerpunktfaches ist nur auf Beginn eines Schulsemesters möglich, spätestens jedoch zu Beginn der 3. Klasse.
3. Der Übertritt auf gleicher Stufe ist nur durch definitive Aufnahme möglich. Diese erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler im bisherigen Ausbildungsprofil definitiv oder provisorisch promoviert wird und im Übertrittsverfahren die ordentlichen Promotionsbestimmungen, bezogen auf das neue Ausbildungsprofil, erfüllt. Dabei wird in den Prüfungsfächern die Prüfungsnote, in den übrigen Fächern die Zeugnisnote gezählt.
4. Ein Wechsel des Schwerpunktfaches ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler definitiv oder provisorisch promoviert wird und in der Prüfung im neuen Schwerpunktfach mindestens die Note 4 erreicht. Für den im nächsten Semester gültigen Promotionsstatus wird im Schwerpunktfach die Prüfungsnote eingesetzt.
5. Über den Übertritt gemäss Abs. 1 bis 4 entscheidet die Prüfungskonferenz.
6. Über den Wechsel des Schwerpunktfachs und über den Übertritt in ein anderes Ausbildungsprofil nach einer Remotion entscheidet die Schulleitung.