Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.201 CH-SH

§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Anmeldung

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Promotions- und Maturitätsverordnung · Anmeldung

1. Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung muss die Noten des letzten Zeugnisses in den Prüfungsfächern enthalten, ergänzt mit einer umfassenden Beurteilung der Eignung der Schülerinnen und Schüler für die Maturitätsschule sowie einer begründeten Stellungnahme («empfohlen» oder «nicht empfohlen») der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Die Meinung der anderen Fachlehrerinnen und Fachlehrer muss darin miteinbezogen sein.

2. Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als «noch nicht beurteilbar» qualifiziert werden.

← § 1 Promotions- und Maturitätsverordnung Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung § 3 Promotions- und Maturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →