413.201
CH-SH
§ 19 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Hospitanten und Hospitantinnen
Aufnahme und Austritt - Hospitantinnen und Hospitanten
§ 19 Promotions- und Maturitätsverordnung · Hospitanten und Hospitantinnen
1. Die Aufsichtskommission kann Schülerinnen oder Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospitantin bzw. Hospitant ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Schuldekret).
2. Die Hospitantinnen und Hospitantanten sind der Schulordnung unterstellt, nicht aber der Promotions- und Maturitätsverordnung; sie erhalten keine Schulzeugnisse.
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
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