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413.201 CH-SH

§ 19 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Hospitanten und Hospitantinnen

Aufnahme und Austritt - Hospitantinnen und Hospitanten
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§ 19 Promotions- und Maturitätsverordnung · Hospitanten und Hospitantinnen

1. Die Aufsichtskommission kann Schülerinnen oder Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospitantin bzw. Hospitant ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Schuldekret).

2. Die Hospitantinnen und Hospitantanten sind der Schulordnung unterstellt, nicht aber der Promotions- und Maturitätsverordnung; sie erhalten keine Schulzeugnisse.

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