413.201
CH-SH
§ 18 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Provisorium
Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die zweite Klasse
§ 18 Promotions- und Maturitätsverordnung · Provisorium
1. Das Provisorium dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz entscheidet nach den ordentlichen Promotionsbestimmungen über definitive Aufnahme oder Remotion.
2. In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schüler verlängern. Die Schulleitung bestimmt die Dauer der Verlängerung.
← § 17 Promotions- und Maturitätsverordnung
Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
§ 19 Promotions- und Maturitätsverordnung →