§ 17 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahme aus der FMS
§ 17 Promotions- und Maturitätsverordnung · Aufnahme aus der FMS
1. Für Schülerinnen und Schüler aus der FMS besteht die Möglichkeit eines Übertritts in die 2. Klasse der Maturitätsschule. Zur Prüfung zugelassen wird, wer am Ende der FMS-Probezeit in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 5 erreicht.
2. Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil M ist in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS-Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde.
3. Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil N ist in Mathematik eine Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch und Französisch eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS-Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde.
4. Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil S ist in Latein eine Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS-Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde.
5. In denjenigen Promotionsfächern des Zielprofils M, N oder S, in denen am Ende der FMS-Probezeit keine genügende Note erreicht wurde, ist ebenfalls eine Prüfung abzulegen.
6. Die Prüfungen finden vor den Sommerferien statt. Die Schulleitung legt die Termine fest.
7. Die provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. Dabei wird in Latein die Prüfungsnote, bei den Prüfungen mit Vornote der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Zeugnisnote am Ende der 1. FMS-Klasse, für die übrigen Promotionsfächer die Zeugnisnote am Ende der 1. FMS-Klasse eingesetzt.