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413.201 CH-SH

§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahme

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die zweite Klasse
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§ 16 Promotions- und Maturitätsverordnung · Aufnahme

1. Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote in den Prüfungsfächern mindestens 4 beträgt. Bei Prüfungsversagen kann die Prüfungskonferenz die provisorische Aufnahme auf begründeten Antrag der Schulleitung hin beschliessen.

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