Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.201 CH-SH

§ 14 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Prüfungsfächer, Prüfungsstoff und Prüfungstermin

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die zweite Klasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Promotions- und Maturitätsverordnung · Prüfungsfächer, Prüfungsstoff und Prüfungstermin

1. Die Prüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen aufgrund der Vorbildung Stofflücken vorhanden sind. Verlangt wird die Beherrschung des Lehrstoffes der 1. Klasse der Maturitätsschule des entsprechenden Ausbildungsprofils.

2. Die Schulleitung legt die Prüfungsfächer und die Prüfungsformen fest.

3. Die Schulleitung legt die Prüfungstermine fest.

← § 13 Promotions- und Maturitätsverordnung Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung § 15 Promotions- und Maturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →