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413.201 CH-SH

§ 13 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Voraussetzungen

Aufnahme und Austritt - Aufnahme in die zweite Klasse
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§ 13 Promotions- und Maturitätsverordnung · Voraussetzungen

1. Bei entsprechender Vorbildung kann eine Aufnahme in die 2. Klasse der Maturitätsschule erfolgen. Bei dieser Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund der Zeugnisse und Empfehlungen der bisher besuchten Schulen und / oder Ausbildungsinstitutionen, ob die Schülerin bzw. der Schüler zur Prüfung zugelassen wird.

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