§ 12 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Probezeit
§ 12 Promotions- und Maturitätsverordnung · Probezeit
1. Die Probezeit dauert höchstens ein Semester und verläuft in zwei Phasen.
2. Nach 11 bis 13 Schulwochen erfolgt die erste Promotion. Die Schulleitung bestimmt die Dauer dieser ersten Phase. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler in den Aufnahmeprüfungsfächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens eine Notensumme von 8 Punkten, so gilt die Probezeit als nicht bestanden und die Maturitätsschule muss verlassen werden. Bei einer günstigen Prognose kann die Promotionskonferenz auf Antrag einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers jedoch den weiteren Verbleib in der Probezeit beschliessen.
3. Auf Ende des ersten Semesters entscheidet die Promotionskonferenz über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach den ordentlichen Promotionsbedingungen (§ 23 und § 24).
4. In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, die Probezeit für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.