§ 11 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahme
§ 11 Promotions- und Maturitätsverordnung · Aufnahme
1. Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Notensumme der Prüfungsfächer mindestens 8 beträgt.
2. Bei Nichterreichen dieser Notensumme erfolgt die provisorische Aufnahme durch Beschluss der Prüfungskonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Das Antragsrecht besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen oder mit zureichender Begründung als noch nicht beurteilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen werden sollen nur Schülerinnen und Schüler, welche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für die Maturitätsschule geeignet hält. Stellt der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, obwohl die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskonferenz zu begründen.
3. Die Aspekte der Mündlichkeit können im Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers erwähnt werden und sind angemessen zu berücksichtigen.