Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.201 CH-SH

§ 1 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung

Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Promotions- und Maturitätsverordnung · Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nur auf Beginn eines neuen Schuljahres. Alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler müssen eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Vorbehalten bleiben Aufnahmen gemäss § 5 und §§ 13-18.

Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung § 2 Promotions- und Maturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →