413.201
CH-SH
§ 1 Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen (Promotions- und Maturitätsverordnung) - Aufnahmeprüfung
Aufnahme und Austritt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Promotions- und Maturitätsverordnung · Aufnahmeprüfung
1. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nur auf Beginn eines neuen Schuljahres. Alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler müssen eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Vorbehalten bleiben Aufnahmen gemäss § 5 und §§ 13-18.