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§ 7 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Kontaktpersonen

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§ 7 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Kontaktpersonen

1. Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kontakt- und Vertrauensleute die Beziehungen zwischen Lehrerschaft und Schülerorganisation besonders pflegen.

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