413.107
CH-SH
§ 7 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Kontaktpersonen
§ 7 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Kontaktpersonen
1. Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kontakt- und Vertrauensleute die Beziehungen zwischen Lehrerschaft und Schülerorganisation besonders pflegen.