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§ 5 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Schülerversammlung

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§ 5 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Schülerversammlung

1. Der Schülerorganisation wird einmal pro Semester für eine wichtige Schülerversammlung eine Lektion zur Verfügung gestellt.

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