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§ 3 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Mitgliedschaft

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§ 3 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Mitgliedschaft

1. Jede Schülerin und jeder Schüler einer Maturitätsabteilung oder der Diplommittelschule ist Mitglied der Schülerorganisation der Mittelschule.

2. Jede Studentin und jeder Student der Seminarabteilungen ist Mitglied des Studentenforums.

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