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CH-SH
§ 2 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Ziele
§ 2 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Ziele
1. Die Schülerorganisation vertritt die Schülerschaft in Schule und Öffentlichkeit, dient dem Kontakt zwischen Schüler- und Lehrerschaft, pflegt das Gespräch mit der Schulleitung und fördert die Schulgemeinschaft.
2. Sie ermöglicht den Kantonsschülern und -schülerinnen, Rechte auszuüben, Verantwortung zu übernehmen und demokratisch an der Gestaltung der Schule und des Schullebens mitzuwirken.