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§ 1 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Recht auf Zusammenschluss

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§ 1 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Recht auf Zusammenschluss

1. Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen (Art. 49 Schulgesetz).

Recht auf Zusammenschluss § 2 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule →

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