413.107
CH-SH
§ 1 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule - Recht auf Zusammenschluss
§ 1 Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule · Recht auf Zusammenschluss
1. Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen (Art. 49 Schulgesetz).