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413.106 CH-SH

§ 5 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

Schlussbestimmung
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§ 5 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die Verordnung über die Erhebung von Schulgeldern für die nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaften Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule vom 11. Dezember 2001 und die Verordnung betreffend die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen und Seminare vom 15. Januar 1985.

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