413.106
CH-SH
§ 4 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen
Ausserkantonale Mittelschulen
§ 4 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen
1. Das Erziehungsdepartement kann die Übernahme der Schulgelder für ausserkantonale Mittelschulen in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin bewilligen, wenn infolge besonderer Umstände eine Ausbildung an einer solchen notwendig ist.