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413.106 CH-SH

§ 4 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

Ausserkantonale Mittelschulen
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§ 4 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

1. Das Erziehungsdepartement kann die Übernahme der Schulgelder für ausserkantonale Mittelschulen in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin bewilligen, wenn infolge besonderer Umstände eine Ausbildung an einer solchen notwendig ist.

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