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413.106 CH-SH

§ 3 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

Kantonsschule Schaffhausen
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§ 3 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

1. Das Schulgeld kann in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement ermässigt oder erlassen werden.

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