413.106
CH-SH
§ 3 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen
Kantonsschule Schaffhausen
§ 3 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen
1. Das Schulgeld kann in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement ermässigt oder erlassen werden.