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413.106 CH-SH

§ 2 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

Kantonsschule Schaffhausen
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§ 2 Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

1. Die Schulgelder für Hospitantinnen und Hospitanten werden von der Schulleitung festgesetzt.

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